Rechtsprechung
FG Sachsen, 21.11.2000 - 6 K 1029/96, 6 K 216/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezeichnung des Steuerschuldners durch Ausweis dessen Rechtsvorgängers unter Kennzeichnung als Rechtsnachfolger als Adressaten der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung; Pflicht von nach dem 30. Juni 1990 entstandenen Unternehmen zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz in ...
- Wolters Kluwer
Bezeichnung des Steuerschuldners durch Ausweis dessen Rechtsvorgängers unter Kennzeichnung als Rechtsnachfolger als Adressaten der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung; Pflicht von nach dem 30. Juni 1990 entstandenen Unternehmen zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz in ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Wirtschaftsjahres der Rechtsnachfolgerin einer LPG bei Nichterstellung einer DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umfang des Wirtschaftsjahres der Rechtsnachfolgerin einer LPG bei Nichterstellung einer DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
- Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und …
Auszug aus FG Sachsen, 21.11.2000 - 6 K 1029/96
Bei der Auslegung kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen mußte; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 unter B. III. 1. a).
- FG Sachsen-Anhalt, 22.02.2007 - 1 K 298/01
Verfahrensrechtlicher Übergang in die abgabenrechtliche Stellung des …
Außerdem gehört § 4 Abs. 1 DMBilG (…entgegen FG Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 23. September 1998, 1 K 224/97, Haufe Index 1096870; Sächsisches FG, Urt. v. 21. November 2000, 6 K 1029/96, Haufe Index 1324198) weder seinem Wortlaut noch seiner systematischen Stellung nach zu den in § 1 Abs. 5 DMBilG und § 4 Abs. 3 DMBilG speziell geregelten Rückbezugsvoraussetzungen.